838.11
CH-BL
§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Zentralregister
§ 12 EG FamZV · Zentralregister
1. Die Führung des Zentralregisters beinhaltet insbesondere
a. die Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;
b. die Registrierung der von den zugelassenen Kassen gemeldeten Mutationen;
c. die Auskunftserteilung über die Kassenzugehörigkeit.
2. Der Kanton entrichtet der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft für die Führung des Zentralregisters eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.