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838.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Zentralregister

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§ 12 EG FamZV · Zentralregister

1. Die Führung des Zentralregisters beinhaltet insbesondere

a. die Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;

b. die Registrierung der von den zugelassenen Kassen gemeldeten Mutationen;

c. die Auskunftserteilung über die Kassenzugehörigkeit.

2. Der Kanton entrichtet der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft für die Führung des Zentralregisters eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.

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