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838.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Verzicht auf die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft

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§ 10 EG FamZV · Verzicht auf die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft

1. Auf die weitere Zulassung einer Familienausgleichskasse im Kanton Basel-Landschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bis zum 31. März auf Ende des Jahres verzichtet werden.

2. Für anerkannte Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von den Gründerverbänden einzureichen; sie hat den Widerruf der Anerkennung zur Folge.

3. Für die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von diesen einzureichen.

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