838.11
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Verzicht auf die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft
§ 10 EG FamZV · Verzicht auf die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft
1. Auf die weitere Zulassung einer Familienausgleichskasse im Kanton Basel-Landschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bis zum 31. März auf Ende des Jahres verzichtet werden.
2. Für anerkannte Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von den Gründerverbänden einzureichen; sie hat den Widerruf der Anerkennung zur Folge.
3. Für die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von diesen einzureichen.