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838.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Fälligkeit und Auszahlung durch die Arbeitgebenden

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§ 1 EG FamZV · Fälligkeit und Auszahlung durch die Arbeitgebenden

1. Die Familienzulagen werden jeweils am Monatsende fällig.

2. Die Ausrichtung von Familienzulagen darf keine Herabsetzung des Lohnes zur Folge haben. Sie sind in der Lohnabrechnung gesondert aufzuführen.

3. Werden sie nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei auszubezahlen.

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