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Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) - Fälligkeit und Auszahlung durch die Arbeitgebenden

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

1. Die Familienzulagen werden jeweils am Monatsende fällig.

2. Die Ausrichtung von Familienzulagen darf keine Herabsetzung des Lohnes zur Folge haben. Sie sind in der Lohnabrechnung gesondert aufzuführen.

3. Werden sie nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei auszubezahlen.

1. Für Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht bestimmen die Familienausgleichskassen den Auszahlungszeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres.

2. Nichterwerbstätigen werden die Familienzulagen monatlich ausgerichtet.

1. Wer Familienzulagen beansprucht, hat der oder dem Arbeitgebenden oder der zuständigen Familienausgleichskasse über alle für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, ihnen jede Veränderung unverzüglich anzuzeigen und den Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Dokumente zu belegen.

1. Gründerverbände, welche eine Familienausgleichskasse gemäss § 12 Buchstabe a des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen anerkennen lassen wollen, haben mit dem entsprechenden Gesuch einzureichen

a. den Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

b. das Kassenreglement;

c. eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Landschaft, welche der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossen sein werden;

d. eine Bürgschaftsurkunde über eine Solidarbürgschaft von 100'000 Franken.

2. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 31. März des der Zulassung vorausgehenden Jahres einzureichen.

1. Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen gemäss § 12 Buchstabe c des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen haben mit der Anmeldung die folgenden Unterlagen einzureichen

a. das Kassenreglement;

b. eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht im Kanton Basel-Landschaft, welche der Familienausgleichskasse per Beginn der Tätigkeit angeschlossen sein werden.

1. Das Kassenreglement muss Bestimmungen enthalten über

a. den Sitz und den Zweck der Familienausgleichskasse;

b. die Zusammensetzung und Wahl des Kassenvorstandes;

c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes;

d. die interne Kassenorganisation;

e. die Kassenrevision;

f. das Liquidationsverfahren;

g. allfällige weitere Aufgaben und Leistungen.

1. Die aus einem Zusammenschluss zugelassener Familienausgleichskassen hervorgegangene neue Familienausgleichskasse gilt als provisorisch zugelassen bis zum Abschluss des Anerkennungs- resp. Zulassungsverfahrens gemäss §§ 4-7.

1. Die genehmigungspflichtigen Sachverhalte gemäss Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen sind der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion innert Monatsfrist zu unterbreiten.

2. Das Gesuch um Genehmigung muss bei beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen durch die Gründerverbände, bei von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen durch die Familienausgleichskasse eingereicht werden.

1. Auf die weitere Zulassung einer Familienausgleichskasse im Kanton Basel-Landschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bis zum 31. März auf Ende des Jahres verzichtet werden.

2. Für anerkannte Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von den Gründerverbänden einzureichen; sie hat den Widerruf der Anerkennung zur Folge.

3. Für die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen ist die Verzichtserklärung von diesen einzureichen.

1. Wird die Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft eingestellt, so muss die Familienausgleichskasse ganz oder teilweise liquidiert werden.

1. Die Führung des Zentralregisters beinhaltet insbesondere

a. die Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;

b. die Registrierung der von den zugelassenen Kassen gemeldeten Mutationen;

c. die Auskunftserteilung über die Kassenzugehörigkeit.

2. Der Kanton entrichtet der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft für die Führung des Zentralregisters eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.

1. Beim Übertritt eines Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden oder Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden in eine andere zugelassene Familienausgleichskasse hat die ehemalige Kasse der neuen Kasse ohne besondere Aufforderung Kopien der im Zeitpunkt des Übertritts massgebenden Familienzulagenverfügungen auszuhändigen.

1. Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leistungen gemäss § 21 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen übernimmt, muss über die Familienzulagen separat Buch führen und die entsprechenden Schwankungsreserven und Verwaltungskosten separat ausweisen.

1. Für die Ermittlung des Lastenausgleichssatzes melden die zugelassenen Familienausgleichskassen der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (nachstehend Durchführungsstelle genannt) bis zum 31. Mai des Folgejahres die Summen der gemäss gesetzlichem Ansatz im Ausgleichsjahr ausgerichteten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie die erhobenen Beiträge und den Beitragssatz zur Berechnung der beitragspflichtigen Einkommenssumme.

2. Die Revisionsstellen der Familienausgleichskassen haben die Richtigkeit der gemeldeten Zahlen gegenüber der Durchführungsstelle schriftlich zu bestätigen.

3. Die Durchführungsstelle berechnet den individuellen Risikosatz für jede Familienausgleichskasse sowie den Lastenausgleichssatz für die Gesamtheit aller zugelassenen Familienausgleichskassen. Diese werden in Prozenten ausgedrückt und ergeben sich, indem die Summe der ausgerichteten Zulagen durch die beitragspflichtige Einkommenssumme dividiert wird. Aus der Differenz vom individuellen Risikosatz zum Lastenausgleichssatz berechnet die Durchführungsstelle die Ausgleichszahlung, die jede einzelne Familienausgleichskasse erhält bzw. zu erbringen hat.

4. Aufgrund der Ausgleichsrechnung nimmt die Durchführungsstelle den Ausgleich unter den Familienausgleichskassen vor. Die Einzahlungen müssen innert 30 Tagen ab Zustellung der Abrechnung erfolgen. Die Auszahlung der Guthaben erfolgt innert 30 Tagen ab Eingang der letzten Einzahlung.

5. Erfolgt eine Einzahlung nicht innert 30 Tagen, setzt die Durchführungsstelle der betreffenden Familienausgleichskasse eine Nachfrist. Verstreicht diese ungenutzt, ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. Die Verzugszinspflicht beginnt mit Ablauf der Nachfrist.

1. Die Durchführungsstelle erhält für die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens eine Pauschale von 20'000 Franken pro Jahr.

2. Die Kosten werden den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen anlässlich der Abrechnung über den Lastenausgleich in Rechnung gestellt.

1. Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum 30. September das Verzeichnis der verantwortlichen Organe, den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht des Vorjahres zuzustellen.

2. In der Jahresrechnung sind die im Kanton Basel-Landschaft erhobenen Beiträge für die Kinder- und Ausbildungszulagen, die ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die für die Kinder- und Ausbildungszulagen geäufneten Schwankungsreserven und die Verwaltungskosten gesondert auszuweisen.

3. Der Revisionsbericht hat zu bestätigen, dass

a. sich die Prüfung auf die Geschäftsführung und Buchhaltung erstreckt hat;

b. das Reglement der Familienausgleichskasse nur Bestimmungen enthält, welche genehmigt worden sind;

c. alle Mutationen im Revisionsjahr dem Zentralregister gemeldet worden sind.

1. Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum 30. Juni sämtliche für den Gesetzesvollzug notwendigen statistischen Angaben des Vorjahres einzureichen.

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