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AVLG
CH-BL
§ 9 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen
Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
§ 9 AVLG · Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen
1. Im Falle von Massenentlassungen und Betriebsschliessungen kann das KIGA betriebliche Arbeitsmarktzentren (BAZ) und Aussenstellen der RAV (Sub-RAV) mit vorübergehendem Charakter errichten.
2. Diese Zentren beraten und betreuen die von der Massenentlassung oder der Betriebsschliessung betroffenen Personen bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist an Ort und Stelle.
3. Die von Gesetzes wegen zu erfüllenden Aufgaben und Massnahmen werden kostenlos durchgeführt. Ausserordentliche Leistungen der BAZ und Sub-RAV werden mit der betreffenden Betriebsleitung vereinbart und dieser in Rechnung gestellt.