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837 AVLG CH-BL

§ 8 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Berufsberatung

Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
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§ 8 AVLG · Berufsberatung

1. Die Berufsberatung für von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene erwachsene Erwerbsfähige wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung wahrgenommen.

2. Das KIGA und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten bei der beruflichen Beratung arbeitsloser Personen eng zusammen.

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