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AVLG
CH-BL
§ 7 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination
Organisation
§ 7 AVLG · Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination
1. Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen der beruflichen, sozialen und psychologischen Beratung und der Berufsbildung wie auch mit den privaten Organisationen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.