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AVLG
CH-BL
§ 6 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Tripartite Kommissionen
Organisation
§ 6 AVLG · Tripartite Kommissionen
1. Der Regierungsrat wählt eine für alle RAV zuständige tripartite Kommission.
2. Der Kommission gehören mit Stimmrecht an
a. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen;
b. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen;
c. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der politischen Gemeinden;
d. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des KIGA.
3. Der Kommission gehören mit beratender Stimme an
a. eine zweite Vertreterin bzw. ein zweiter Vertreter der politischen Gemeinden;
b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse.
4. Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der tripartiten Kommission.