Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837 AVLG CH-BL

§ 6 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Tripartite Kommissionen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 AVLG · Tripartite Kommissionen

1. Der Regierungsrat wählt eine für alle RAV zuständige tripartite Kommission.

2. Der Kommission gehören mit Stimmrecht an

a. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen;

b. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen;

c. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der politischen Gemeinden;

d. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des KIGA.

3. Der Kommission gehören mit beratender Stimme an

a. eine zweite Vertreterin bzw. ein zweiter Vertreter der politischen Gemeinden;

b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse.

4. Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der tripartiten Kommission.

← § 5 AVLG Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit § 7 AVLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →