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AVLG
CH-BL
§ 5 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Gemeinden
Organisation
§ 5 AVLG · Gemeinden
1. Die Gemeinden nehmen die persönlichen Anmeldungen der in der Gemeinde wohnenden Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgegen.