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837 AVLG CH-BL

§ 5 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Gemeinden

Organisation
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§ 5 AVLG · Gemeinden

1. Die Gemeinden nehmen die persönlichen Anmeldungen der in der Gemeinde wohnenden Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgegen.

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