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837 AVLG CH-BL

§ 4 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Organisation
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§ 4 AVLG · Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Das KIGA richtet zur Bereitstellung und Koordination von arbeitsmarktlichen Massnahmen eine spezielle Logistik-Stelle (LAM-Stelle) ein.

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