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837 AVLG CH-BL

§ 3 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Organisation
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§ 3 AVLG · Regionale Arbeitsvermittlungszentren

1. Der Regierungsrat legt die Höchstzahl der im Kanton einzurichtenden Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) fest.

2. Zuständige Dienststelle für die Einrichtung und den Betrieb der RAV ist das KIGA.

3. Das KIGA bestimmt Standorte, geographische Zuständigkeitsbereiche sowie Aufgaben und Kompetenzen der RAV.

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