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837 AVLG CH-BL

§ 18 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 18 AVLG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.

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