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AVLG
CH-BL
§ 17 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 17 AVLG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Es werden aufgehoben
a. das Gesetz vom 25. Juni 1986 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Hilfe an Arbeitslose;
b. die Regierungsratsverordnung vom 20. Dezember 1983 über die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser;
c. die Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983 über die Öffentliche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter;
d. die Verordnung vom 6. Februar 1996 über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren;
e. das Einführungsgesetz vom 4. September 1952 über die Arbeitsvermittlung;
f. die Verordnung vom 16. April 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.