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837 AVLG CH-BL

§ 17 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 17 AVLG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. das Gesetz vom 25. Juni 1986 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Hilfe an Arbeitslose;

b. die Regierungsratsverordnung vom 20. Dezember 1983 über die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser;

c. die Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983 über die Öffentliche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter;

d. die Verordnung vom 6. Februar 1996 über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren;

e. das Einführungsgesetz vom 4. September 1952 über die Arbeitsvermittlung;

f. die Verordnung vom 16. April 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

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