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AVLG
CH-BL
§ 16 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Rechtsmittel
Rechtspflege
§ 16 AVLG · Rechtsmittel
1. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Arbeitslosenversicherung für Einspracheentscheide des KIGA, der RAV und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse oder für Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
2. Beschwerdeinstanz für Verfügungen des KIGA im Rahmen des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der Regierungsrat.