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AVLG
CH-BL
§ 14 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Kaution
Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 14 AVLG · Kaution
1. Die Kaution für den Personalverleih ist beim KIGA zu hinterlegen.