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837 AVLG CH-BL

§ 14 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Kaution

Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
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§ 14 AVLG · Kaution

1. Die Kaution für den Personalverleih ist beim KIGA zu hinterlegen.

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