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AVLG
CH-BL
§ 13 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Bewilligung
Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 13 AVLG · Bewilligung
1. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf amtlichem Formular beim KIGA einzureichen.
2. Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das KIGA.