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AVLG
CH-BL
§ 12 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung
Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
§ 12 AVLG · Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung
1. Das Personalamt sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des für den externen Sozialstellenplan bewilligten Budgets für die Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung. Es arbeitet zu diesem Zweck mit dem KIGA und weiteren Sozialinstitutionen zusammen.