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837 AVLG CH-BL

§ 11 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Kontakt-, Informations- und Schulungszentren

Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
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§ 11 AVLG · Kontakt-, Informations- und Schulungszentren

1. Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen ohne Gewinnstreben Kontakt-, Informations- und Schulungszentren für stellensuchende Personen.

2. Diese Zentren verfolgen die Zielsetzung des AVIG.

3. Das KIGA bestimmt Anzahl, Standorte sowie Aufgaben und Kompetenzen der Zentren.

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