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AVLG
CH-BL
§ 11 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Kontakt-, Informations- und Schulungszentren
Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
§ 11 AVLG · Kontakt-, Informations- und Schulungszentren
1. Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen ohne Gewinnstreben Kontakt-, Informations- und Schulungszentren für stellensuchende Personen.
2. Diese Zentren verfolgen die Zielsetzung des AVIG.
3. Das KIGA bestimmt Anzahl, Standorte sowie Aufgaben und Kompetenzen der Zentren.