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AVLG
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Organisation
§ 1 AVLG · Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
1. Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
2. Das KIGA ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.