Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837 AVLG CH-BL

§ 1 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 AVLG · Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

1. Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).

2. Das KIGA ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) - Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit § 2 AVLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →