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837.31 AVIG CH-BL

§ 10 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft - Tripartite Kommission

Organisation und Rechtsmittel
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§ 10 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft · Tripartite Kommission

1. Die Tripartite Kommission für die RAV des Kantons Basel-Landschaft nimmt die Aufgaben auch für die solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein nach der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung wahr.

2. Die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sind berechtigt, eine Vertretung als externe Fachperson gemäss § 1 Absatz 3 der basellandschaftlichen Verordnung vom 7. Januar 2003 über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu entsenden.

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