§ 3 Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen - Übertragung von Aufgaben an die LAM-Stelle
§ 3 Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen · Übertragung von Aufgaben an die LAM-Stelle
1. Der LAM-Stelle werden folgende Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen
a. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen;
b. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
c. Entscheide und Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle;
d. Durchführung periodischer Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
e. * Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen, wenn diese eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten, abbrechen oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder verunmöglichen;
f. * ...
g. * Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen bei unwahren oder unvollständigen Angaben oder Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht betreffend den Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnahmen;
h. * Entscheide über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen und für individuelle Bildungsmassnahmen. Ausgenommen davon ist die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG[4].
2. Der LAM-Stelle werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.