§ 2 Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) - Aufgaben und Kompetenzen
§ 2 Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) · Aufgaben und Kompetenzen
1. Die TPK
a. beobachtet die Entwicklung des Arbeitsmarktes und schlägt dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) arbeitsmarktliche und andere Massnahmen vor, die sich im Rahmen der Bundesgesetzgebung realisieren lassen;
b. berät das KIGA und dessen RAV-Koordination gemäss Art. 85c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG);
c. kann zur Beratung des KIGA und dessen Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle) hinsichtlich arbeitsmarktlicher Massnahmen beigezogen werden;
d. nimmt in Zweifelsfällen zur Frage Stellung, ob Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten die private Wirtschaft unmittelbar konkurrenzieren (Art. 72 Abs. 1 AVIG);
e. erteilt die Zustimmung betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG;
f. genehmigt das Rahmenprojekt der LAM-Stelle für die arbeitsmarktlichen Massnahmen des Folgejahres.
2. Daneben erfüllt die TPK weitere ihr vom Bund durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben.
3. Das KIGA informiert die TPK periodisch über die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt sowie unverzüglich über Massenentlassungen grösseren Ausmasses.
4. Die Mitglieder der TPK sind dafür besorgt, dass die Angebote der RAV den Mitgliedern ihrer Organisationen bekannt sind.
5. Ebenso wirken die Mitglieder der TPK darauf hin, dass die Mitglieder ihrer Organisationen den RAV neu zu besetzende Stellen melden.