Versicherungspflicht
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse orientiert periodisch die Arbeitgeber in zweckmässiger Weise über die Versicherungspflicht gemäss Artikel 106 der eidgenössischen Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV). Sie überwacht die Einhaltung dieser Pflicht und meldet der Ersatzkasse und der SUVA jene Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind (Artikel 107 UVV).
2. Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die aus dieser Tätigkeit anfallenden Verwaltungskosten.
3. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Ausgleichskasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1. Zuständig für Verfügungen gemäss Artikel 86 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) sind die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes gemäss § 1 der Verordnung vom 14. November 1966 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz.
1. Die Verordnung vom 14. November 1966 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert: ...
1. Die Verordnung vom 20. Januar 1975 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung wird wie folgt geändert:...
1. Es werden aufgehoben
a. der Regierungsratsbeschluss vom 27. Mai 1975 über Unfallverhütungsmassnahmen bei landwirtschaftlichen Neu- und Umbauten,
b. der Regierungsratsbeschluss vom 1. September 1970 betreffend die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.