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834 CH-BL

§ 9 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Geschäftsleitung

Basellandschaftliche Pensionskasse
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§ 9 Pensionskassengesetz · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung leitet die Geschäftsstelle der BLPK.

2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen gründliche, praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.

3. Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden im Reglement geregelt.

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