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834 CH-BL

§ 8 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Delegiertenversammlung

Basellandschaftliche Pensionskasse
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§ 8 Pensionskassengesetz · Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung besteht aus höchstens 80 Personen, die von den aktiven Versicherten gewählt werden. Die verschiedenen Versichertengruppen haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung.

2. Die Amtsperiode der Delegierten beträgt 4 Jahre.

3. Die Delegiertenversammlung hat die folgenden Aufgaben

a. Wahl der Vertreter der Versicherten in den Verwaltungsrat der BLPK;

b. Diskussion allgemeiner Angelegenheiten der BLPK.

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