§ 5 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Verwaltungsrat
§ 5 Pensionskassengesetz · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Der Regierungsrat und die Delegiertenversammlung wählen je 6 Mitglieder aus dem Kreise der Arbeitgebenden beziehungsweise der Versicherten.
2. Der Regierungsrat achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Kategorien von Arbeitgebenden, die Delegiertenversammlung auf eine angemessene Vertretung der Versichertengruppen.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die erforderlichen Fähigkeiten für die Wahrnehmung ihres Amtes haben, einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.
4. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt ein Präsidium, bestehend aus einer Arbeitgebendenvertretung und einer Versichertenvertretung. Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich alle 2 Jahre im Vorsitz ab.