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834 CH-BL

§ 2 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Aufgabe

Basellandschaftliche Pensionskasse
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§ 2 Pensionskassengesetz · Aufgabe

1. Die BLPK hat die Aufgabe, die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des Kantons und der weiteren, angeschlossenen Arbeitgebenden durchzuführen.

2. Sie erbringt Leistungen gemäss den vom Verwaltungsrat erlassenen Reglementen, in jedem Falle mindestens gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

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