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CH-BL
§ 18 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Garantie für die Forderungen der BLPK
Übergangsbestimmungen
§ 18 Pensionskassengesetz · Garantie für die Forderungen der BLPK
1. Der Kanton gibt der BLPK eine Garantiezusage für ihre Forderungen gegenüber denjenigen übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes die auf sie entfallende Forderung der BLPK nicht beglichen haben.
2. Die Garantiezusage gilt nicht für die Einwohnergemeinden.
3. Sie umfasst den nicht beglichenen Teil der Forderung der BLPK sowie den aufgelaufenen, nicht beglichenen Zins.
4. Die Arbeitgebenden entrichten dem Kanton eine Vergütung für das Risiko aus der Garantie.
5. Die Arbeitgebenden, welche die Garantie beanspruchen, erstatten dem Kanton die von ihm übernommene Zahlung samt Zinsen zurück.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.