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CH-BL
§ 17 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Rückwirkende Anpassungen von Freizügigkeitsleistungen
Übergangsbestimmungen
§ 17 Pensionskassengesetz · Rückwirkende Anpassungen von Freizügigkeitsleistungen
1. Der Verwaltungsrat regelt rückwirkende Anpassungen der Freizügigkeitsleistung, die auf nachträgliche Lohnkorrekturen zurückzuführen sind.
2. Die Kosten des Anstiegs der Freizügigkeitsleistung müssen versicherungstechnisch bestimmt werden.
3. Eine allfällige Finanzierungslücke nach Anrechnung der einmaligen Nachzahlung in Folge der Lohnerhöhung ist vom Arbeitgebenden zu tragen.