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CH-BL
§ 16a Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Gemeinderecht
Übergangsbestimmungen
§ 16a Pensionskassengesetz · Gemeinderecht
1. Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über die Art der Finanzierung des auszufinanzierenden Betrags.
2. Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat bestimmt die allfällige Besitzstandsregelung gemäss § 12 Absatz 2 Buchstabe d. Dieser Beschluss ist vom Referendum ausgenommen.
3. Sie bzw. er legt im Budget den Betrag für die Finanzierung wiederkehrender Vorsorgeleistungen an die BLPK gemäss gewähltem Vorsorgeplan fest.