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CH-BL
§ 16 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Amortisation der Forderung der BLPK durch die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden
Übergangsbestimmungen
§ 16 Pensionskassengesetz · Amortisation der Forderung der BLPK durch die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden
1. Die auf die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden entfallenden Forderungsbeträge, ohne Zuschlag, werden für jeden Arbeitgebenden gesondert ermittelt und in einem Vertrag mit der BLPK festgehalten.
2. Die Forderung wird mit dem technischen Zinssatz der BLPK verzinst und ist in spätestens 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu amortisieren.
3. In Abweichung von Absatz 2 kann mit der BLPK eine Amortisation der Forderung in jährlichen Raten, verzinst mit dem technischen Zinssatz der BLPK, für eine Dauer von höchstens 40 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart werden.