§ 15a Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Darlehen für die Begleichung der Forderung der BLPK
§ 15a Pensionskassengesetz · Darlehen für die Begleichung der Forderung der BLPK
1. Der Kanton unterstützt die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden bei der Begleichung des auf sie entfallenden Betrags der Ausfinanzierung am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2. Zu diesem Zweck lässt er durch Finanzdienstleister denjenigen Arbeitgebenden, welche die auf sie entfallenden Forderungen der BLPK nicht mit eigenen oder mit selbst beschafften Mitteln begleichen können (kurz: Darlehensnehmende), verzinsliche Darlehen gewähren. Der Regierungsrat legt den Minimalbetrag der Forderung für die einzelne Darlehensgewährung fest.
3. Der Kanton gibt den Finanzdienstleistern eine Kreditsicherungsgarantie für die Darlehen und die Zinsen. Tritt der Garantiefall ein, begleicht der Kanton dem Finanzdienstleister den Ausstand des oder der Darlehensnehmenden. Dieser bzw. diese erstattet dem Kanton die von diesem übernommene Zahlung samt Zinsen zurück.
4. Der Regierungsrat legt einen einheitlichen, maximalen Zinssatz für die Einwohnergemeinden sowie einen einheitlichen, maximalen Zinssatz für die übrigen Darlehensnehmenden fest.
5. Die Zinssätze gemäss Absatz 4 gelten für 15 Jahre seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und setzen sich wie folgt zusammen
a. Basis-Zinssatz,
b. Kostenzuschlag für Kapitalbeschaffung und Kreditbewirtschaftung,
c. zusätzlich für die übrigen Darlehensnehmenden: Kostenzuschlag für die Kreditsicherungsgarantie.
6. Die Finanzdienstleister vergüten dem Kanton den Kostenzuschlag für die Kreditsicherungsgarantie.
7. Die Darlehensnehmenden zahlen das Darlehen längstens innert 20 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zurück, mindestens 3/4 des Darlehens sind innert 15 Jahren zurückzuzahlen. Sie können verbleibende Darlehen dem Finanzdienstleister vorzeitig zurückzahlen, sofern sie ihm allfällige ungedeckte Refinanzierungskosten entschädigen.
8. Treten die Darlehensnehmenden aus der BLPK aus, haben sie ein allfällig verbleibendes Darlehen dem Finanzdienstleister sofort zurückzuzahlen und ihm allfällige, ungedeckte Refinanzierungskosten zu entschädigen.
9. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.