§ 15 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Amortisation der Forderung der BLPK durch den Kanton
§ 15 Pensionskassengesetz · Amortisation der Forderung der BLPK durch den Kanton
1. Der Kanton anerkennt den auf ihn entfallenden Betrag der Ausfinanzierung, erhöht um einen Zuschlag von 35%, als Forderung der BLPK.
2. Der Kanton amortisiert die Forderung, ohne Zuschlag gemäss Absatz 1, in Teilschritten in spätestens 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3. Die Forderung wird, mit Ausnahme des Zuschlags gemäss Absatz 1, mit dem technischen Zinssatz der BLPK verzinst.
4. Der Zuschlag gemäss Absatz 1 stellt eine zweckbestimmte Arbeitgeberbeitragsreserve dar. Bei einer Unterdeckung des Vorsorgewerks des Kantons wird sie im Umfang der Unterdeckung, höchstens aber im Betrag ihres anfänglichen Werts, in eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht umgewandelt. Diese ist durch den Kanton gemäss Absatz 3 zu verzinsen und in spätestens 5 Jahren zu amortisieren. Die Zweckbestimmung gilt auch bei Auflösung einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht.
5. Die Zweckbestimmung fällt weg, sobald das Vorsorgewerk des Kantons genügend Wertschwankungsreserven besitzt, spätestens nach einer Dauer von 20 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
6. Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat in einem Vertrag mit der BLPK.