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CH-BL
§ 14 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Vorsorgewerke mit einem abweichenden Vorsorgeplan
Vollkapitalisierung
§ 14 Pensionskassengesetz · Vorsorgewerke mit einem abweichenden Vorsorgeplan
1. Befindet sich ein Vorsorgewerk mit abweichendem Vorsorgeplan unter Einbezug des ihm zugeordneten Anteils am Rentenvorsorgewerk bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Unterdeckung, so ist diese gemäss den einschlägigen Bestimmungen des BVG zu beheben.