§ 13 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Berechnung des Anteils der einzelnen Arbeitgebenden
§ 13 Pensionskassengesetz · Berechnung des Anteils der einzelnen Arbeitgebenden
1. Massgebend für den vom einzelnen Arbeitgebenden im Rentenvorsorgewerk zu übernehmenden Anteil der Kosten der Ausfinanzierung gemäss § 12 Absatz 2 Buchstabe a bis c ist das Verhältnis der Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen der ihm zugeordneten Rentenbeziehenden zum gesamten Vorsorgekapital und den technischen Rückstellungen im Rentenvorsorgewerk.
2. Massgebend für den vom einzelnen Arbeitgebenden zu übernehmenden Anteil der Kosten für die aktiven Versicherten gemäss § 12 Absatz 2 Buchstabe a und b ist das Verhältnis der Vorsorgekapitalien der von ihm beschäftigten aktiven Versicherten zum gesamten Vorsorgekapital der aktiven Versicherten der BLPK.
3. Die Kosten eines allfälligen Besitzstandes für den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat sind von jedem Arbeitgebenden in Abhängigkeit von der von ihm für sein Personal gewählten Besitzstandsregelung zu tragen.
4. Für Arbeitgebende, deren Arbeitnehmende in einem Vorsorgewerk mit eigener Rechnung gemäss dem BLPK-Dekret versichert sind, entsprechen die Kosten der Ausfinanzierung dem versicherungstechnischen Fehlbetrag gemäss der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangehenden Jahresrechnung zuzüglich der weiteren Kosten nach § 12 Absatz 2.