§ 12 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Ausfinanzierung der BLPK
§ 12 Pensionskassengesetz · Ausfinanzierung der BLPK
1. Zur Erreichung der Vollkapitalisierung ist die BLPK am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes auszufinanzieren.
2. Der auszufinanzierende Betrag setzt sich zusammen aus
a. dem versicherungstechnischen Fehlbetrag, aufgeteilt nach aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden, gemäss der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangehenden Jahresrechnung;
b. dem Aufwand aufgrund des Wechsels der Tarifgrundlagen;
c. den Kosten für die Kapitalisierung des nach dem Dekret vom 22. April 2004 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK-Dekret) umlagefinanzierten Teils der Teuerungsanpassungen auf den Renten;
d. den Kosten einer allfälligen Besitzstandsregelung für den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat für die aktiven Versicherten.
3. Hat der Kanton für einen Arbeitgebenden die Ausfinanzierung der Komponenten gemäss Absatz 2 ganz oder teilweise übernommen und löst der Arbeitgebende den Anschlussvertrag mit der BLPK auf oder tritt aus einem anderen Grund aus der BLPK aus, hat der Arbeitgebende beim Austritt den nach Absatz 2 Buchstabe b bis d geleisteten Betrag dem Kanton zurückzuerstatten. Der Betrag wird dem Kanton auf einer Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben. Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro volles Kalenderjahr um 1/20 seines Anfangsbetrags, sodass nach 20 Jahren kein Betrag mehr geschuldet ist.