834
CH-BL
§ 11 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Grundsatz der Vollkapitalisierung und Finanzierung
Vollkapitalisierung
§ 11 Pensionskassengesetz · Grundsatz der Vollkapitalisierung und Finanzierung
1. Die BLPK wird nach den Grundsätzen der Vollkapitalisierung und der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt. Sie muss jederzeit Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen bieten.
2. Das Pensionskassendekret regelt die für die Finanzierung der beruflichen Vorsorge des Kantons notwendigen Mittel.