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CH-BL
§ 10 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz) - Kontrollorgane
Basellandschaftliche Pensionskasse
§ 10 Pensionskassengesetz · Kontrollorgane
1. Die Revisionsstelle überprüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der BLPK. Sie prüft stichprobenweise und risikoorientiert die Einhaltung der Vorschriften über die Loyalität in der Vermögensverwaltung.
2. Der Experte für berufliche Vorsorge überprüft jährlich den versicherungstechnischen Stand der BLPK sowie die reglementarischen und versicherungstechnischen Bestimmungen der Pensionskasse.
3. Die Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Verwaltungsrat.