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834.400 CH-BL

§ 99 Ordnung über die berufliche Vorsorge

Schlussbestimmungen
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§ 99 Ordnung über die berufliche Vorsorge

1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist dem Eidg. Departement des Innern gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BVG zur Kenntnis zu bringen.

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