834.400
CH-BL
§ 99 Ordnung über die berufliche Vorsorge
Schlussbestimmungen
§ 99 Ordnung über die berufliche Vorsorge
1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist dem Eidg. Departement des Innern gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BVG zur Kenntnis zu bringen.