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834.400 CH-BL

§ 9 Ordnung über die berufliche Vorsorge

Gebühren
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§ 9 Ordnung über die berufliche Vorsorge

1. Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang.

2. Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht der beruflichen Vorsorge (BVV 1).

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