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§ 8 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Mitteilungspflichten

Aufgaben des obersten Organs
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§ 8 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Mitteilungspflichten

1. Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente und deren allfälligen Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen.

2. Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der BSABB mitzuteilen.

3. Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können.

4. Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVV 2).

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