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834.400 CH-BL

§ 7 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Urkundenänderung.

Aufgaben des obersten Organs
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§ 7 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Urkundenänderung.

1. Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.

2. Das Gesuch umfasst

a) die geltende Urkunde;

b) die Begründung der Änderung;

c) den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Änderung;

d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.

3. Die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a-c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 Bst. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.

4. Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.

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