834.400
CH-BL
§ 7 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Urkundenänderung.
Aufgaben des obersten Organs
§ 7 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Urkundenänderung.
1. Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.
2. Das Gesuch umfasst
a) die geltende Urkunde;
b) die Begründung der Änderung;
c) den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Änderung;
d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.
3. Die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a-c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 Bst. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
4. Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.