Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.400 CH-BL

§ 6 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Rechnungsablage

Aufgaben des obersten Organs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Rechnungsablage

1. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtungen reicht der BSABB jährlich innert längstens 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.

2. Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen

a) die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang;

b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung;

c) den Bericht der Revisionsstelle;

d) den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des versicherungstechnischen Experten;

e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen.

3. Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG und seiner Ausführungserlasse.

4. Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.

5. ...

← § 5 Ordnung über die berufliche Vorsorge Geltungsbereich § 7 Ordnung über die berufliche Vorsorge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →