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§ 5 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung

Aufsicht
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§ 5 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung

1. Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.

2. Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer beaufsichtigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.

3. Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z. B. Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Einrichtung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.

4. Vorbehalten bleiben weiter Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen.

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