834.400
CH-BL
§ 4 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Aufsichtsmittel
Aufsicht
§ 4 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Aufsichtsmittel
1. Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 62a BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG.
2. Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen beaufsichtigten Einrichtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisionsstelle oder einer Expertin oder eines Experten gehen zulasten der Revisionsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme verursacht.