834.400
CH-BL
§ 2 Ordnung über die berufliche Vorsorge - Übernahme der Aufsicht
Aufsicht
§ 2 Ordnung über die berufliche Vorsorge · Übernahme der Aufsicht
1. Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB vor der Eintragung der neugegrüdeten beaufsichtigten Einrichtung im zuständigen Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) vorhanden sind.
2. Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die Aufsicht übergebende Behörde und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht dem zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.