§ 9 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Sozialversicherungen und Vorsorge
§ 9 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Sozialversicherungen und Vorsorge
1. Während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gelten die folgenden Grundsätze
a. Das ehemalige Mitglied ist während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement zu versichern;
b. die effektiv ausgerichtete Lohnfortzahlung gilt als für die Beitragserhebung massgebender Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement;
c. der effektiv ausgerichtete Lohnersatz gilt für die Beitragserhebung als versicherter Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement;
d. der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt in der BLPK versicherte Jahreslohn ist massgebend für die Risikoleistungen «Tod» und «Invalidität» bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen. Allfällige Übertragungen der Freizügigkeitsleistung nach Ausscheiden führen zu einer entsprechenden Kürzung der Risikoleistungen;
e. das ehemalige Mitglied und der Kanton entrichten die Beiträge gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement sowie die weiteren Sozialversicherungsbeiträge.