Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.3 CH-BL

§ 8 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Besondere Bestimmungen

Lohnfortzahlung und Lohnersatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Besondere Bestimmungen

1. Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden gemäss den Regeln zum Teuerungsausgleich für die Mitarbeitenden des Kantons angepasst.

2. Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden jährlich an allfällige AHV-pflichtige Einkommen angepasst. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates meldet der kantonalen Verwaltung jährlich sein AHV-pflichtiges Einkommen zu Beginn des Kalenderjahres und bei wesentlichen Veränderungen auch während des Kalenderjahres.

3. Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates richten sich die Ansprüche auf Lohnnachgenuss sinngemäss nach kantonalem Personalrecht.

← § 7 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Zweck § 9 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →