834.3
CH-BL
§ 8 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Besondere Bestimmungen
Lohnfortzahlung und Lohnersatz
§ 8 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Besondere Bestimmungen
1. Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden gemäss den Regeln zum Teuerungsausgleich für die Mitarbeitenden des Kantons angepasst.
2. Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden jährlich an allfällige AHV-pflichtige Einkommen angepasst. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates meldet der kantonalen Verwaltung jährlich sein AHV-pflichtiges Einkommen zu Beginn des Kalenderjahres und bei wesentlichen Veränderungen auch während des Kalenderjahres.
3. Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates richten sich die Ansprüche auf Lohnnachgenuss sinngemäss nach kantonalem Personalrecht.