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834.3 CH-BL

§ 7 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Lohnersatz

Lohnfortzahlung und Lohnersatz
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§ 7 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Lohnersatz

1. Hat ein ehemaliges Mitglied, das nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausgeschieden ist, 12 Monate nach Ausscheiden das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, hat es Anspruch auf einen Lohnersatz gemäss der Tabelle im Anhang.

2. Der Anspruch auf Lohnersatz endet am Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied das 60. Altersjahr vollendet.

3. Der Lohnersatz des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, das zusammen mit dem Lohnersatz den letztmals erzielten Lohn als Mitglied des Regierungsrates inklusive Teuerungsausgleich übersteigt.

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