834.3
CH-BL
§ 6 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung und Lohnersatz
§ 6 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Lohnfortzahlung
1. Das ehemalige Mitglied hat Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während maximal 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 60. Altersjahr vollendet hat.
2. Die Lohnfortzahlung des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt.